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28.2.2008 Luxenburg, Lëtzebuerg: Hundegesetz auf der Zielgeraden Gesetzentwurf kommt demnächst im Parlament zur Abstimmung

(DS) - Unter dem Eindruck diverser Hundeattacken im Ausland hatte Luxemburg 2002 nachgezogen und einen Gesetzentwurf vorgelegt, der solche Angriffe in Zukunft verhindern soll. Allerdings waren die Verfasser des Hundegesetzes über das Ziel hinausgeschossen . Nach anhaltender Kritik in der Öffentlichkeit und nachdem der Staatsrat den ersten Entwurf abgeschmettert hatte, musste die Regierung insgesamt drei Mal nachbessern , um den Text zu entschärfen.
Entschärft wurde vor allem der viel kritisierte Leinenzwang. Statt eines allgemeinen Leinenzwangs müssen die Vierbeiner jetzt nur noch innerhalb der Ortschaften , in den öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Park- und Sportplätzen, Fahrradpisten , in Mietshäusern und bei öffentlichen Veranstaltungen an die Leine. Die Kommunen können auch innerorts zusätzliche Flächen ausweisen, auf denen die Hunde frei laufen können, oder außerhalb der Ortschaften einen Leinenzwang verordnen, wenn sie es für nötig erachten. Allerdings muss der Besitzer seinen Hund stets unter Kontrolle haben und ihn notfalls sofort an die Leine nehmen können.
Darüber hinaus müssen die Hunde einen elektronischen Chip tragen, gegen Tollwut geimpft sein und bei der Gemeinde gemeldet werden. Zieht der Hundehalter um oder wechselt der Besitzer, muss dies innerhalb eines Monats bei der Gemeinde gemeldet werden. Ferner muss der Besitzer eine Haftpflichtversicherung haben. Alle Vierbeiner mit Ausnahme der Polizei- und Blindenhunde unterliegen der Hundesteuer .
Für Kritik hatte auch die ursprüngliche Version des Artikels 9 gesorgt . Wer sich von einem Hund bedroht fühlt, kann seine Beschwerde schriftlich unter Angabe von Gründen bei der Gemeindebehörde vorbringen. Der Bürgermeister leitet die Meldung samt seiner Einschätzung der Lage an die Veterinärverwaltung weiter, die dann die Angaben überprüft. Die Überprüfung kann auch an einem neutralen Ort vorgenommen werden. Sollte sich herausstellen, dass der Hund eine Gefahr darstellt, kann der Direktor der Veterinärverwaltung veranlassen , dass der Hund immer an der Leine geführt werden und/oder einen Maulkorb tragen muss. Er kann ebenfalls anordnen, dass der Besitzer ein spezielles Trainingsprogramm absolvieren muss. Um zu verhindern, dass die Regelung dazu missbraucht wird, um Streitigkeiten unter Nachbarn auszutragen, sieht der letzte Entwurf nun vor, dass die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers gehen, falls sich die Einwände als unbegründet erweisen.
Umgeschrieben wurde auch die Passage, die den Umgang mit gefährlichen Hunden regelt. Die ursprüngliche Aufteilung in die Kategorien "chiens d'attaque" und "chiens de garde et de défense" wurde zugunsten einer Auflistung einiger Rassen aufgegeben. Als gefährlich gelten die Rassen Staffordshire bull terrier, American Staffordshire terrier und Tosa sowie Hunde, die diesen Rassen von ihrer Morphologie her ähneln. Diese Rassen, sowie die Hunde, die vom Direktor der Veterinärverwaltung aufgrund vorangegangener Vorfälle als gefährlich eingestuft wurden, müssen grundsätzlich an der Leine geführt werden, außer sie haben mit Erfolg einen Dressurkurs absolviert. Wer sich einen Staffordshire oder einen Tosa halten will, muss älter als 18 Jahre alt sein, er darf keine Vorstrafen haben und er muss eine spezielle Ausbildung vorweisen können. Auch müssen die Hunde kastriert werden. Alle Nachweise müssen spätestens 18 Monate nach der Geburt des Hundes bei der Gemeinde hinterlegt werden. Der Erwerb, der Verkauf und der Import dieser Rassen ist genehmigungspflichtig.
Tiefere Mindeststrafe
Die Höhe der Strafen war ebenfalls kritisiert worden. Auch in diesem Punkt wurde nachgebessert. Waren ursprünglich u.a. Geldbußen zwischen 251 und 20 000 Euro vorgesehen, so beläuft sich die Mindeststrafe nun auf 25 Euro. Bei den Übergangsbestimmungen wurden zudem längere Fristen zurückbehalten , damit die Besitzer von älteren Hunden der neuen Gesetzgebung Rechnung tragen können.
Der Staatsrat stimmte in seinem dritten Gutachten dem Gesetzentwurf im Prinzip zu. Nur bei der Auflistung der als gefährlich eingestuften Rassen fordert die Hohe Körperschaft mehr Präzision.
Quelle: http://www.wort.lu/articles/6410920.html