Schweiz – Einreise mit Hunden, Katzen, Frettchen aus der EU (Heimtiere)

Heimtiere werden aus Interesse am Tier oder als Gefährten im Haushalt gehalten. Sie begleiten ihre Eigentümer oder eine von diesen beauftragte Person. Heimtiere sollen nicht verkauft oder an neue Eigentümer übergeben werden.

Informationsmaterial: Ich reise mit Hund oder Katze >>> download
Letzte Änderung: 26.04.2007

Das Wichtigste auf einen Blick

1. Tollwut-Schutz
Impfen Sie Ihr Tier mindestens 21 Tage vor Einreise. Erfolgt eine Nachimpfung innerhalb der Gültigkeitsdauer der Erstimpfung, so entfällt die Wartefrist.

2. Kennzeichnung
Ihr Tier muss gekennzeichnet sein - mit einem Mikrochip oder einer Tätowierung (gültig bis 2011). Schweizer Hunde müssen zudem in der Datenbank ANIS registriert sein. Wer einen Hund aus dem Ausland definitiv in die Schweiz einführt, muss ihn innert 10 Tagen von einem Tierarzt bei ANIS registrieren lassen.

3. Heimtierausweis
Die Tiere müssen von einem korrekt ausgefüllten Heimtierausweis begleitet sein.
4. Beliebig viele Tiere
Aus EU - Ländern dürfen beliebig viele Heimtiere mitgebracht werden.

5. Keine Hunde mit kupierten Ohren und/oder Ruten
Details im folgenden Dokument: Fragen und Antworten zu kupierten Hunden >>> download

Bestimmungen im Detail

Einfuhr Hunde-Katzen-Frettchen aus der EU >>> downlaod
Letzte Änderung: 05.06.2008

TW Import von Hunden und Katzen aus der EU (ab 1.7.2007) >>> download
Letzte Änderung: 02.07.2007


Ausnahmebewilligungen
Fehlen für eine bestimmte Tierart Standardeinfuhrbedingungen oder können diese im Einzelfall nicht erfüllt werden, so ist mit dem BVET Kontakt aufzunehmen.
Ausnahmebewilligungen können nur in begründeten Fällen erteilt werden, z.B. für Hunde und Katzen , die aus medizinischen Gründen nicht gegen Tollwut geimpft werden können oder für Welpen im Alter zwischen 3 und 4 Monaten, die die Wartefrist nach der Impfung nicht einhalten können.
Bitte für Anfragen folgende Gesuchsformulare verwenden:
07/23 Einfuhrgesuch Hunde, Katzen und Frettchen aus der EU >>> download
Letzte Änderung: 29.03.2007

Fachkontakt: info@bvet.admin.ch
Quelle: http://www.bvet.admin.ch/themen/01614/01884/01888/index.html?lang=de


Wenn Sie  anschliessend noch Fragen haben, nehmen Sie bitte mit dem Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) Kontakt auf:
Tel +41 (0)31 323 30 33
Fax +41 (0)31 323 85 22 

Auf unsere Anfrage zur aktuellen kantonalen derzeitigen Verbotsregelung für gewisse Rassen erhielten wir folgende Antwort per Mail:

Die Schweizer Tierschutzgesetzgebung sieht kein Verbot für bestimmte Hunderassen vor. Dagegen ist für alle in der Schweiz lebenden Hundebesitzer eine Hundeausbildung obligatorisch.
Es liegt in der Kompetenz der Kantone, eigene (verschärfte) Hundegesetze zu erlassen, so wie es im Kanton Zürich neulich geschehen ist. Entsprechend liegt es aber auch in der Kompetenz der entsprechenden Kantone, die Vollzugsfragen zu regeln. Daher muss ich Sie mit Ihren Fragen an die entsprechenden Kantone verweisen. Eine Adressliste mit allen kantonalen Veterinärämtern der Schweiz finden Sie im Internet unter: http://www.bvet.admin.ch/themen/veterinaerdienst_ch/00996/index.html?lang=de
 
mit freundlichen Grüssen
Infodesk
Bundesamt für Veterinärwesen
Schwarzenburgstrasse 155, CH-3097 Bern-Liebefeld
Telefon +41(0)31 323 30 33
Telefax +41(0)31 324 82 56
http://www.bvet.admin.ch
info@bvet.admin.ch

Entwurfsfassung Schweizer Hundegesetz-Revision am Herbst 2008 >>> download
Obligatoische Hundeausbildung ab Herbst 2008 >>> download

Kantonale Veterinärdienste
Das Bundesrecht beauftragt in den meisten Fällen die Kantone
mit dem Vollzug. Bei diesen finden wir denn auch die meisten Funktionen des staatlichen Veterinärdienstes.
Der Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin leitet den kantonalen Veterinärdienst. Zu den Aufgaben gehören die Überwachung der Tiergesundheit und des Tierschutzes im Kantonsgebiet, die Aufsicht über den Viehhandel und über die Fleischhygiene in den Schlachtanlagen, das Erteilen von Bewilligungen für Tierversuche und für die Haltung von Wildtieren.

Adressliste der 23 Veterinärämter der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein.
Adressliste der kantonalen Veterinärämter >>> download


Österreich – Grenzformalitäten und Einreise von Haustieren

Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland benötigen zur Einreise nach Österreich einen gültigen Personalausweis, einen gültigen oder seit höchstens einem Jahr abgelaufenen Reisepaß bzw. einen gültigen, behelfsmäßigen Personalausweis, ausgestellt vom Land Berlin.

Kinder von 0 - 16 Jahren
müssen einen Kinderausweis haben oder im Reisepass eines Elternteils eingetragen sein.
Ab dem 10. Lebensjahr benötigt man in dem Kinderausweis ein Lichtbild.

Einreise mit Hunden, Katzen, Frettchen und anderen Heimtieren - Auszug aus den Veterinärbehördlichen Bestimmungen:

Einfuhr von Hunden, Katzen, Frettchen und anderen Heimtieren im Reiseverkehr aus Drittstaaten nach Österreich nach dem 3. Juli 2004

Wenn Heimtiere im Reiseverkehr die unten angeführten Bedingungen erfüllen, unterliegen sie in Österreich nicht der grenztierärztlichen Kontrolle.


Heimtiere
Als Heimtiere gelten Hunde, Katzen, Frettchen, Wirbellose (ausgenommen Bienen und Krebstiere), tropische Zierfische, Amphibien, Reptilien, Vögel (ausgenommen Geflügel) sowie Nager und Hauskaninchen, die ihre Eigentümer oder eine andere natürliche Person, die während der Verbringung im Auftrag des Eigentümers für die Tiere verantwortlich ist, begleiten und nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein. Es dürfen maximal fünf Tiere gesamt pro Person mitgeführt werden. Außer für Hunde, Katzen und Frettchen sind derzeit noch keinerlei Bescheinigungen festgelegt.

Für Hunde, Katzen, Frettchen gilt:
Jedes Tier, das im Reiseverkehr von Privatpersonen aus Drittstaaten in die EG mitgenommen wird, muss gegen Tollwut geimpft sein, es muss gekennzeichnet sein, und es muss für jedes Tier eine Bescheinigung mitgeführt werden. Eine serologische Tollwutuntersuchung (Titerbestimmung) ist für jedes Tier erforderlich, das nicht aus einem Drittstaat stammt, der in der Drittstaatenliste aufgeführt ist.

Tollwutimpfung
Die Tollwutimpfung ist gültig: wenn das Tier mit einem inaktivierten Impfstoff gegen Tollwut entsprechend den Genehmigungen für das Inverkehrbringen des Impfstoffes im Ursprungsstaat geimpft wurde; 21 Tage nach Abschluss der Grundimmunisierung; wenn das Tier regelmäßig einer Auffrischungsimpfung unterzogen wurde; wenn es sich um einen Impfstoff handelt, der einen Wirkungsgrad von mindestens einer internationalen Antigeneinheit (WHO-Norm) hat.

Kennzeichnung
Jedes Tier muss entweder durch eine deutlich erkennbare Tätowierung oder durch einen Mikrochip gekennzeichnet sein.

Weitere Infos unter www.bmgf.gv.at

Anlein- bzw. Maulkorbpflicht
Leine und Maulkorb müssen bei Ihrem Aufenthalt in Österreich mitgeführt werden. Ein bundesweites Gesetz in dem die Anlein- bzw. Maulkorbpflicht genau geregelt ist gibt es allerdings (noch) nicht. Im allgemeinen wird vom oberösterreichischen Hundehaltegesetz ausgegangen.

Ein Auszug daraus:LEINEN- UND/ODER MAULKORBPFLICHT
Im Ortsgebiet* besteht Leinen- ODER Maulkorbpflicht. Bei Bedarf, jedenfalls aber an Haltestellen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen und Kindergärten, auf Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z. B. in Einkaufszentren, Badeanlagen und bei Veranstaltungen besteht Leinen- UND Maulkorbpflicht.

Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind im Einsatz befindliche Polizeihunde, Hilfs- und Rettungshunde, ausgebildete Jagdhunde, sowie Hunde auf deren Unterstützung bestimmte Personen angewiesen sind (z. B. Blindenführhunde).

Die Gemeinde kann durch Verordnung bestimmen:

+ wo Leinen- ODER Maulkorbpflicht im Ortsgebiet NICHT gilt (Freilaufflächen)

+ wo Leinen- UND Maulkorbpflicht im Ortsgebiet gilt

+ wo das Mitführen von Hunden im Ortsgebiet generell verboten ist (Hundefreie-Zone)

+ wo auch außerhalb des Ortsgebietes Leinen- ODER Maulkorbpflicht besteht

Die Gemeinde hat mit Bescheid entsprechende Anordnungen für die Haltung eines bestimmten Hundes zu treffen, wenn Gefährdungen und Belästigungen von Menschen und Tieren nicht anders vermieden werden können (z. B. erweiterte Leinen- und/oder Maulkorbpflicht, Errichtung eines Zaunes usw.). Letztlich kann sogar die Hundehaltung bescheidmäßig untersagt werden.

*Unter Ortsgebiet versteht man jedenfalls alle Straßenzüge, Gehsteige, Gehwege und Parks innerhalb der Ortstafeln „Ortsanfang“ und „Ortsende“.

Quelle: http://www.austria.info/xxl/_site/de/_area/414544/reiseplanung.html

Regelungen zur Einreise mit Heimtieren in die Europäische Union

Gültig seit dem 3. Juli 2004, verbindlich seit dem 1. Oktober 2004 (Stand 06.01.2006)

Seit dem 3. Juli 2004 gelten für die Einreise mit bestimmten Heimtieren (Hunde, Katzen, Frettchen) aus Drittländern die Regelungen einer neuen Europäischen Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003).

Ziel dieser Regelungen ist der Schutz vor der Einschleppung und Verbreitung der Tollwut. Die Anforderungen an den Gesundheitsstatus der Tiere richten sich grundsätzlich nach der Tollwutsituation sowohl des Herkunfts-Drittlandes als auch des Bestimmungs-Mitgliedstaates in der EU. Pro Person können höchstens 5 dieser Heimtiere mitgeführt werden.Die Tiere dürfen nicht zum Verkauf bestimmt sein. Für die Durchführung und Überwachung dieser neuen Europäischen Verordnung sind in Deutschland die Bundesländer (Veterinärbehörden der Bundesländer) zuständig.

Für die Einreise in die EU-Mitgliedstaaten (außer Irland, Malta, Schweden und Vereinigtes Königreich) aus sogenannten gelisteten Drittländern (3)(Anhang II der Verordnung [EG] Nr. 998/2003, Teil B Abschnitt 2 oder Teil C ), muss jedes Tier durch eine deutlich erkennbare Tätowierung oder durch einen Transponder gekennzeichnet sein und in einem Begleitdokument der gültige Impfschutz gegen die Tollwut nachgewiesen werden (inaktivierter Impfstoff mit einem Wirkungsgrad von mindestens einer internationalen Antigeneinheit nach WHO-Norm; die Gültigkeitsdauer des Impfschutzes richtet sich nach den Angaben des Herstellers).

Quelle: http://www.bmelv.de/cln_044/nn_753012/DE/07-SchutzderTiere/Heimtiere/HeimtiereEinreiseregelung.html__nnn=true


18.2.2008: Einreise mit Heimtieren nach Kroatien!

Haustiere
Hunde und Katzen sowie andere Haustiere, die bei einem kürzeren Aufenthalt in Kroatien (Urlaubsaufenthalt, Besuche) mitgeführt werden, müssen bei den Zollbeamten an der Grenze gemeldet werden. Bei allen Tieren ist die Mitführung eines aktuellen Gesundheitszeugnisses erforderlich. Bei Hunden wird zudem ein internationaler Veterinärausweis mit einem Nachweis über die Tollwutimpfung verlangt. Handelt es sich um die erste Impfung, so ist zu beachten, dass diese nicht weniger als 6 Monate und nicht mehr als ein Jahr zurückliegt. Jede weitere Impfung darf nicht mehr als ein Jahr zurückliegen. Hunde müssen mit einem Mikrochip oder einer eintätovierten Identitätsnummer gekennzeichnet sein. Diese Nummer muss auch im Veterinärausweis vermerkt sein. Es besteht kein Verbot für die Mitführung von bestimmten Hunderassen (Terrier, Bulldogge, Pitbull u. A.) nach Kroatien. 
 
Veterinärausweis = EU Heimtierpass
Da ich davon ausgehe, dass dies dfass neuste und damit gültige ist, besteht für Kroatien keine Gefahr. Gruß Peter
Habe leider keine Emailadresse desjenigen, der das angefragt hat.
Quelle: http://de.mfa.hr/?mh=171&mv=1592


28.9.2007: Vorsicht bei der Einreise mit Hunden nach Frankreich!

"Für die Einreise in die EU-Mitgliedstaaten (außer Irland, Malta, Schweden und Vereinigtes Königreich) aus sogenannten gelisteten Drittländern (3)(Anhang II der Verordnung [EG] Nr. 998/2003, Teil B Abschnitt 2 oder Teil C ), muss jedes Tier durch eine deutlich erkennbare Tätowierung oder durch einen Transponder gekennzeichnet sein und in einem Begleitdokument der gültige Impfschutz gegen die Tollwut nachgewiesen werden (inaktivierter Impfstoff mit einem Wirkungsgrad von mindestens einer internationalen Antigeneinheit nach WHO-Norm; die Gültigkeitsdauer des Impfschutzes richtet sich nach den Angaben des Herstellers).

Die in Deutschland veröffentlichten Bestimmungen für die Einreise mit Hunden
nach Frankreich sind zumeist unvollständig, oft auch schlicht falsch!
Deshalb besteht akute Gefahr, dass die Einfuhr/Einreise eines Hundes nach
Frankreich gegen die dortigen Bestimmungen verstößt. Infolgedessen könnte
das Tier in Frankreich sofort beschlagnahmt und getötet werden! Auch bei
Reisen mit Tieren in oder durch andere Länder ist dringend zu empfehlen,
sich vorher den Original-Gesetzestext der Einreise- und ggf.
Rassebestimmungen zu beschaffen, da auch diese Bestimmungen in den in
Deutschland veröffentlichten Reiseinformationen meist unvollständig
wiedergegeben sind. Ein Irrtum aufgrund falscher Einreiseinformationen kann
für das Tier jedoch tödlich sein!
 
Allgemeine Bestimmungen für die Einreise mit Tieren nach Frankreich:
Hunde, Katzen und Frettchen, die älter als 3 Monate sind, benötigen einen
EU-Heimtierpass. Die Einfuhr von Tieren unter 3 Monaten ist nicht erlaubt.
Die Tiere müssen gegen Tollwut, Staupe, Hepatitis, Katzen zusätzlich gegen
Katzenseuche, geimpft sein. Die Impfungen müssen mindestens 30 Tage vor der
Einreise erfolgt sein und dürfen nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Die
Impfdaten müssen vom Tierarzt im Heimtierpass vermerkt sein.
Ihr vierpfotiger Begleiter muss außerdem durch Tätowierung oder Mikrochip
identifizierbar sein (auch bei Transit!).
Mitnahme von höchstens 3 Tieren erlaubt, davon nur 1 Tier zw. 3-6 Monaten,
ansonsten Sondergenehmigung der französischen Behörden erforderlich.
 
Hunden der Kategorie 1 (sogen. Kampfhunde), der mutmaßlichen Rassen Pitbull,
Boerbull, Mastiff, Doggen und doggenähnlichen mit oder ohne Zuchtbuch sowie
allen mutmaßlichen Staffordshire Terrier, American Staffordshire Terrier,
Tosa und ähnlichen ohne in Frankreich gültigem Zuchtbuch, ist die
Einfuhr/Einreise nach Frankreich ausnahmslos verboten! In Frankreich lebende
Tiere müssen kastriert/sterilisiert sein. Mit diesen Hunden dürfen weder
öffentliche Gebäude, Parks oder Gärten, noch öffentliche Verkehrsmittel
benützt werden. Illegal eingeführte Hunde werden sofort beschlagnahmt und
können getötet werden! Darüber hinaus werden Zuwiderhandlungen mit bis zu 6
Monaten Gefängnis und einer Geldbuße bis Euro 15.000 bestraft.
 
Für Hunde der Kategorie 2 (Wach- und Schutzhunde), der mutmaßlichen Rassen
Rottweiler und deren Mischlinge mit oder ohne Zuchtbuch sowie mutmaßliche
Staffordshire Terrier, American Staffordshire Terrier, Tosa und ähnliche mit
in Frankreich gültigem Zuchtbuch, benötigen, neben dem Heimtierpass, einen
gültigen Abstammungsnachweis, eben das Zuchtbuch, das die Rassezugehörigkeit
zur Kategorie 2 als Wach-/Schutzhund bestätigt, gemäss der französischen
Gesetzesvorlage.
 
Für Hunde beider Kategorien gilt: Die Hunde unterliegen in Frankreich
absolutem Maulkorb- und Leinenzwang und dürfen nur von Erwachsenen geführt
werden. Eine Extrahaftpflichtversicherung ist nachzuweisen. Die Tiere müssen
durch Mikrochip oder Tätowierung identifizierbar sein. Die Haltung dieser
Hunde ist Jugendlichen unter 18 Jahren, Erwachsenen unter Vormundschaft,
Personen mit Tierhaltungsverbot sowie Vorbestraften verboten. Die Hunde
müssen bei der Gemeinde angemeldet werden.
Fundhunde, die mutmaßlich einer der beiden Kategorien angehören, werden in
den städtischen Auffangstationen (Fourrières) getötet, ohne Rücksicht auf
ihr Alter!
 
Daraus ergeben sich einige Probleme:
 
Erstes Problem:
Die Rassebestimmung geht von französischen Zuchtbüchern (LOF) bzw. deren
Rassedefinitionen aus! Die im Heimtierpass eingetragene Rassebezeichnung
wird nicht anerkannt!!! Die zusätzlich nachzuweisende Rassezuordnung muss
von einem Fachtierarzt oder kynologischen Verein stammen. Doch auch in
diesem Fall besteht keine 100%ige Sicherheit, dass französische Behörden
diese anerkennen. Schon gar nicht, wenn das Dokument nicht in französischer
Sprache abgefasst ist. Eine entsprechende Übersetzung muss von einem
vereidigten Übersetzer stammen oder amtlich beglaubigt sein!
 
AmStaffs und AmStaff-Mischlinge, die nach deutschen Richtlinien unter die
Kategorie 2 fallen, werden ohne die oben beschriebenen Rassenachweise in der
französischen Praxis automatisch der Kategorie 1 zugeordnet, was die
sofortige Beschlagnahmung und Tötung zur Folge hat!
 
Zweites Problem:
In Frankreich müssen alle "Listenhunde", auch die der Kat. 2, bei der für
den festen Wohnsitz zuständigen Gemeinde angemeldet werden. Ein
ausländischer Tourist hat aber keinen Wohnsitz in Frankreich. Er hat
lediglich eine Hotel- bzw. Ferienwohnungsadresse, oder er befindet sich auf
der Durchreise. Der Tourist kann seinen Hund also nirgendwo anmelden! Selbst
wenn an der Grenze die Einreise toleriert wird, können sich Touristen nicht
darauf verlassen, dass der Hund nicht andernorts beschlagnahmt und getötet
wird!
 
Die Vorlage deutscher Abstammungspapiere und Genehmigungen kann hilfreich
sein, nützt aber wenig, wenn die Dokumente nicht in französischer Sprache
abgefasst sind, und zwar von einem vereidigten Übersetzer, bzw. amtlich
beglaubigt!
 
Die Entscheidung und Sanktionen der französischen Behörden erfolgen also
willkürlich, bzw. nach Gutdünken, meist zum Nachteil des Hundes.
 
Drittes Problem:
In der französischen Rasseliste stehen bei jeder aufgeführten Rasse die
Zusätze "mutmaßliche" sowie "oder ähnliche", was die Definition erheblich
ausdehnt und die Auslegung vollends beliebig macht.
 
Viertes Problem:
Ein Polizist ist kein Kynologe, selbst Amtstierärzte kennen sich mit
Hunderassen oft nicht aus. Zudem kann eine Rassezuordnung bei Hunden ohne
Papiere nur aufgrund phänotypischer Merkmale getroffen werden.
 
Erfahrungen der vergangenen Jahre haben leider bestätigt, dass in Frankreich
jeder Hund, der für einen Laien wie ein "Kampfhund" aussehen mag, im Zweifel
der Kategorie 1 zugeordnet wird. Die Folgen können dramatisch sein:
Beschlagnahmung und Tötung des Hundes !!!
 
Der Arbeitskreis Tierschutz der SPD und die CIFAM/France raten daher
dringend ab, mit Hunden nach oder durch Frankreich zu reisen. Es kann zur
Katastrophe kommen! Bei Auseinandersetzungen mit den Behörden haben
Touristen schon aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse schlechte Karten.
Deutsch- oder Englisch sprechende Beamte sind zudem in Frankreich eher die
Ausnahme.
 
Diese Warnungen gelten nicht nur für Hunde oder Mischlinge der Kat. 1 und 2,
sondern für alle Hunde, die eine, wenn auch geringe, Ähnlichkeit mit
sogenannten Kampfhunderassen haben. Betroffen sind also nicht nur
Kategoriehunde nach deutschen Bestimmungen, sondern sämtliche mittelgroßen
und kurzhaarigen Hunde aller Farben, die über einen kräftigen Körperbau,
Brustbereich oder Kopf verfügen sowie Hunde mit deutlich sichtbarer
Muskulatur !
 
Eine Einreise nach Frankreich ist für solche Hunde ein tödliches Risiko!!!
 
Wir fordern auch alle anderen Hundehalter auf, aus Solidarität ebenfalls auf
Reisen durch oder nach Frankreich zu verzichten. Nur der wirtschaftliche
Druck durch ausbleibende Touristen kann den französischen Gesetzgeber zum
Einlenken zwingen.
 
Dieses Mail habe ich bekommen von:
 
Wolfgang H. Zerulla <wolfgang_zerulla@freenet.de>
 
Arbeitskreis Tierschutz der SPD
in Zusammenarbeit mit dem Rechtsberater des
französischen Tierschutzvereins GRAAL und der
CIFAM/France, für deren Unterstützung und
Mitarbeit wir uns bedanken.

Quelle: http://www.kittenkauf.info/doku/urlaub_in_frankreich.html

Einreise mit sog. gefährlichen Hunden in Frankreich (info.de@franceguide.com) - Unsere Anfrage vom 01.08.2007

„Ich möchte gerne in Frankreich Urlaub machen. Was kann mir passieren, denn ich bin Besitzer einer American Staffordshire Terrier Hündin, die ich immer und überall hin mitnehme. Meine AmStaff Hündin ist 10 Jahre alt, hat den Wesenstest in NRW bestanden (Maulkorbbefreiumg). Ich besitze einen EU Heimtierausweis. Damit habe ich alle für die BRD notwendigen Papiere und Erlaubnisse für diese Hündin. Allerdings habe ich keinen Stammbaum des Hundes, da er von mir vor ca. 9 Jahren aus dem Tierheim geholt wurde. Über eine baldige rechtsverbindliche Auskunft würde ich mich freuen.”

Auf unsere Anfrage bei der FR Botschaft erhielten wir folgendes Merkblatt (hier zum download). Wir haben dann hierzu folgende differenziertere Fragen gestellt und sind gespannt auf die Antwort:

„Wir haben zu dem Informationsblatt noch einige Fragen, da noch einige, für Hundehalter existenzielle, Fragen offen bleiben:

1) Was verstehen Sie unter einem Abstammungsnachweis? Mein Hund z.B. ist ein Hund aus dem Tierheim und ich habe nur den Tierheimvertrag und natürlich den EU Heimtierausweis. Er genügt natürlich allen Regelungen der Bunderepublik Deutschland.

2) Ist für Sie ein Abstammungsnachweis ein Stammbaum eines Züchters? Wenn ja, muss es ein FCI anerkannter Stammbaum sein, oder gilt auch ein UCI anerkannter Stammbaum?

3) Was passiert, wenn ein Tourist einen Hund der Rassen der Kategorie 1 mit sich führt, der allen Regelungen der Bundesrepublik Deutschland genügt?

4) Ist es richtig, dass ein Hund auch der eines Touristen, der dem was in dem Merkblatt steht nicht entspricht aber alles BRD Regelunge entspricht, entzogen wird und dann getötet werden kann?

5) Oder kann der Halter seinen Hund bei sofortiger Ausreise aus Frankreich behalten?

6) Wer kann eventuelle repressive Massnahmen vollziehen?

7) Sollte der Hund beschlagnahmt werden, was passiert dann mit ihm? Welche Möglichkeiten hat ein Halter (Tourist), den Hund schnellstens wieder in seinen Besitz zu bekommen?

8) Gelten diese französische Regelungen auch für Durchreisende nach Spanien und zurück?


Die Regelungen der Bundesrepublik Deutschlad sind:

1) Haftpflichtversicherung für den Hund

2) Halter muß ein polizeiliches Führungszeugnis haben

3) Hund muss gechipt sein

4) Halter muss einen sachkundenachweis gemacht haben (so etwas wie ein Hundeführerschein)

6) Der Hund muss einen Wesens- bzw. Verhaltenstest gemacht haben und dann erst wird in der BRD der Hund als ungefährlich eingestuft.

7) Der Halter bekommt dann ein amtliches Papier, normalerweise von der jeweiligen Kommune, die der Halter auch immer bei sich führen muss.

Um es zu betonen. Wir sprechen hier immer nur von Hunden, die den Regelungen und den Auflagen der BRD entsprechen. Wir spreche nicht von illegal gehaltenen Hunden von mehr oder weniger Kriminellen.„


Einreise und Haltung sog. gefährlichen Hunden in Schweden -
Unsere Anfrage vom 23.01.2008

Sehr geehrter Herr Löwisch,
es gibt in Schweden kein Verbot der Einfuhr bestimmter Hunderassen. Dagegen gibt es ein generelles Verbot im Land, Hund zu halten, die
- extrem kampflustig sind
- aggressiv sind und beissen
- die nur schwer dazu gebracht werden können, einen Angriff abzubrechen
- die eine Neigung haben, ihr Kampfinteresse auf Menschen und andere Hunde zu richten.
Präziser formuliert es das zuständige schwedische Landwirtschaftsamt leider nicht. Nach der Beschreibung in Ihrer E-mail dürften die Hunde in Ihrem Fall also auf keine Schwierigkeiten treffen.
Nur in dem Fall, dass einer der Hunde durch oben beschriebenes Verhalten auffällt und andere Hunde oder Menschen angreift, können die Behörden den Hund beschlagnahmen und einschläfern. Will man ganz sicher gehen, kann man einer solchen Situation natürlich durch einen Maulkorb vorbeugen, das ist aber keine Vorschrift.
Mit freundlichen Grüßen
Wiebke Ankersen
-----------------
Dr. Wiebke Ankersen
Referentin für Presse und Kultur
Schwedische Botschaft
Rauchstr. 1
10787 Berlin
Tel: 030-50 50 66 44
Fax: 030-50 50 66 56
wiebke.ankersen@foreign.ministry.se
www.schweden.org
www.schwedenstrasse.com

Sehr geehrte Frau Dr. Ankersen, ich möchte Sie bitten, mir in Deutsch detaillierte Informationen zukommen zu lassen, wenn deutsche Touristen mit Ihrem Hund nach Schweden reisen wollen.
Vor allen dreht es sich hierbei um Hunde, die den Rassen Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Pitbullterrier, Dogo Argentino u.ä.
Ich möchte betonen, dass die Touristen um die es sich dreht, hier in der BRD Genehmigung haben, diese Hunde zu halten. Sie haben den EU Tierausweis, die Hunde sind geimpft, die Halter haben einen Sachkundenachweis gemacht und die Hunde sind einem Verhaltenstest unterzogen worden. Außerdem benötigen die Halter ja in der BRD ein polizeiliches Führungszeugnis.
Gibt es für die Halter und ihre Hunde, im Gegensatz zu anderen Hunden, Sonderbedingungen?
Über eine baldige Antwort würde ich mich freuen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Peter Löwisch
Journalist (DJU)
Eintrachtstr. 72-78
D-50668 Köln
Tel. 0221/133782 o. 0172/4579183
www.medien-loewisch.de

Weitere Regeln für die Einfuhr von Haustieren nach Schweden:

Durch die Verordnung 998/2003 des Europaparlamentes und des Europarates werden die Anforderungen an die Tiergesundheit beim grenzüberschreitenden Verkehr von Haustieren innerhalb der EU und in die EU geregelt. Neue Vorschriften für die Einfuhr von Haustieren nach Schweden gelten ab dem 3. Juli 2004.
 
Seit dem 3 Juli 2004 ist keine Genehmigung für die Einfuhr von Hunden oder Katzen nach Schweden erforderlich.
 
Heimtierausweis (pass) für Hunde, Katzen und Frettchen
Alle Hunde, Katzen und Frettchen, die innerhalb der EU reisen oder in die EU wiedereingeführt werden, müssen einen Heimtierausweis (pass)  haben. In Übereinstimmung mit der Vorlage im Beschluss 2003/803/EC wird dieser Heimtierausweis in der Amtssprache des Ausstellungsmitgliedsstaates und in Englisch verfasst. Bei allen Transporten zwischen EU Mitgliedsstaaten müssen Hunde, Katzen und Frettchen in Begleitung eines Heimtierausweises sein. Den Heimtierausweis muss der Reisende in seinem Heimatland anschaffen, d.h. ein Deutscher der nach Schweden einreist, muss einen von Deutschland ausgestellten Heimtierausweis für sein Tier mitführen.

Folgende Bedingungen gelten für die Einfuhr von Hunden und Katzen aus einem EU-Land:

· ID-Kennzeichnung mit Mikrochip oder mit einer deutlich lesbaren Tätowierung.
· Impfung gegen Tollwut, entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers, mit einem Präparat das von der WHO zugelassen ist. Die Grundimpfung erfolgt wenn das Tier mindesten drei Monate alt wird. Zwei Impfungen mit ein Monat zwischen ist empfehlenswert. (Diese Impfung ist bei der Direkteinfuhr aus Großbritannien und Irland nicht erforderlich.)
· Antikörpertiter, der mindestens 0,5 IE/ml Anti-Tollwut-Körper aufweist. Dieser Test muss frühestens 120 Tage nach der letzten Tollwut-Impfung erfolgen. Wenn gemäss den Empfehlungen des Herstellers des Impfpräparates regelmässig eine Auffrischimpfung durchgeführt wird, ist kein erneuter Antikörpertest notwendig. Hier ist ein Liste auf anerkannte Laboratorien. (Der Test ist bei der Direkteinfuhr aus Großbritannien und Irland nicht erforderlich.)
· Entwurmung gegen Kleiner Fuchsbandwurm (Echinococcus spp), ausgeführt durch einen Tierarzt mit einem  Entwurmungsmittel mit Praziquantel-haltigem Wirkstoff, innerhalb von 10 Tagen vor der Einfuhr. Der Tierartz muss dann im Pass für Heimtiere bescheinigen, dass die Entwurmung Ihres Tieres erfolgt ist.
· Dokumentation in Form eines Passes (Heimtierausweis), in dem der zuständige Tierarzt alle notwendigen Maßnahmen notiert.

Laut Zollgesetzgebung müssen Sie dem Zoll die Einfuhr des Tieres beim Grenzübertritt melden, siehe Website des schwedischen Zolls (www.tullverket.se)

Falls bei mehrfacher Einreise nicht alle Entwurmungen im Heimtierpass eingetragen werden können, können diese auf einem separaten Zeugnis (Entwurmungszeugnis für Hund/Katze) von Ihrem Tierarzt eintragen werden.
Folgende Einfuhranforderungen werden aufgehoben: Gesundheitsattest, Impfung gegen Leptospirose und Hundestaupe sowie Einfuhrregistrierung/Genehmigung für Importeure. Das Schwedisches Zentralamt für Landwirtschaft empfiehlt jedoch, daß alle Tiere auch weiterhin gegen Leptospirose und Hundestaupe geimpft werden.

Alle Einzelheiten der Verordnung 998/2003 stehen noch nicht fest, die Vorschriften des Zentralamtes für Landwirtschaft sind noch nicht geändert. Weitere Informationen über die neuen Regeln werden kontinuierlich auf der Website des Zentralamtes für Landwirtschaft unter folgender Adresse veröffentlicht: www.sjv.se. Unter anderem werden in Kürze dort weitere Informationen über die Einfuhr anderer Haustiere aus EU-Ländern sowie zur Einfuhr von Haustieren aus Drittländern veröffentlicht. Da noch nicht sämtliche Einzelheiten feststehen, können die Informationen  zukünftig ergänzt werden. Besuchen Sie bitte die Webseite des Zentralamtes für Landwirtschaft, um sich auf dem Laufenden zu halten!
Wenn Sie nicht ein Antwort an einen Frage hier finden, bitte anrufen uns an Telefonnummer 0046 (0) 771 223 223 zwischen 8.00-12.00 und 13.00-16.30 jedes Wochentag. Sie können auch ein Email an hundochkatt@sjv.se schicken.
Quelle: http://www.sjv.se/willkommen/tiergesundheit/einundausfuhrvonlebendentieren/einfuhrvonhundenundkatzennachschweden....


Einreise mit sog. gefährlichen Hunden in Italien - Unsere Anfrage vom 02.08.2007

Derzeit im Netz (Botschaft und Konsulate) zu finden:

Bestimmungen für das Reisen mit Heimtieren innerhalb der EU

Ab 1. Oktober 2003 gelten für das Reisen mit Heimtieren innerhalb der EU die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken. Ziel der Verordnung ist die Harmonisierung der nationalen Einreisevorschriften für Heimtiere, welche in erster Linie den Schutz vor der Einschleppung und Verbreitung der Tollwut gewährleisten sollen. Art.5 Abs.1 lit. b) dieser Verordnung führt eine Ausweispflicht für das Reisen mit bestimmten Heimtieren (Hunde, Katzen und Frettchen) ein. Das Muster für den sog. EU-Heimtierausweis wurde durch Entscheidung der Kommission 2003/803/EG vom 26. November 2003 festgelegt. Personen, die mit Hund, Katze oder Frettchen in andere EU- Mitgliedstaaten reisen wollen, müssen einen sogenannten EU-Heimtierausweis  mitführen. Dieser erlaubt den privaten Reiseverkehr mit bis zu fünf Tieren. Für andere Haustiere wie Kaninchen, Hasen oder Meerschweinchen gilt die Pflicht zur Mitführung des Ausweises nicht. Neben Angaben zum Tier und zum Besitzer muss der Ausweis den tierärztlichen Nachweis enthalten, dass das betreffende Tier über einen wirksamen Impfschutz gegen Tollwut verfügt. Aus Deutschland stammende Tiere müssen eine Tollwutschutzimpfung nachweisen, die mindestens 30 Tage und längstens 12 Monate vor dem Grenzübertritt oder als Wiederholungsimpfung längstens 12 Monate nach vorausgegangener Impfung und spätestens 12 Monate vor dem Grenzübertritt durchgeführt wurde. Es muss ein inaktivierter Impfstoff mit einem Wirkungsgrad von mindestens einer internationalen Anigeneinheit (WHO-Norm) verwendet worden sein. Zusätzlich sind Belegdokumente, wie z.B. Impfausweis mitzuführen. Auch muss der Ausweis dem Tier eindeutig zugeordnet werden können. Deshalb ist das Tier mittels Tätowierung (gilt nur noch bis 03.07.2012) oder mittels eines unter die Haut injezierten Transponders zu kennzeichnen und die Kennzeichnungsnummer in den Ausweis einzutragen. Sofern das Tier absehbar auch nach 2012 in die EU oder bereits jetzt in Drittstaaten mitgenommen werden soll, empfiehlt sich eventuell, sich von vornherein für einen Transponder und nicht für eine Tätowierung zu entscheiden. Zu beachten ist jedoch, dass, wenn ein Transponder nicht den europäischen Standards (ISO-Norm11784 bzw. Anhang A der ISO-Norm 11785) entspricht, er mit den vorhandenen Scannern am Flughafen nicht ausgelesen werden kann. In diesem Fall muss ein eigener, zu den Transpondern passender Scanner mitgeführt werden. Der EU-Heimtierausweis kann von jedem niedergelassenen Tierarzt ausgestellt werden, wenn dieser über die dazu erforderliche behördliche Ermächtigung verfügt. Die anfallenden Gebühren für die Ausweisausstellung sowie für die Kennzeichnung mit einem Transponder können auf der Website der Bundestierärztekammer eingesehen werden (siehe Link-Sammlung). In Italien wendet man sich an die Asl (azienda sanitaria locale). Für Hunde, Katzen und Frettchen, die jünger als drei Monate und nicht geimpft sind, sieht die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 vor, dass die Einreise in die Mitgliedstaaten gestattet werden kann, sofern ein Ausweis für sie mitgeführt wird und sie bis dahin an ihrem Geburtsort gehalten wurden, ohne mit wildlebenden, möglicherweise mit Tollwut infizierten Tieren in Kontakt gekommen zu sein. Dies gilt auch für Jungtiere, die noch von der Mutter abhängig sind und diese begleiten. Eine Einreise dieser Tiere nach Irland, Schweden oder das Vereinigte Königreich ist jedoch nicht zulässig. Die zuständigen Behörden dieser Länder können aber zur Berücksichtigung besonderer Fälle Ausnahmegenehmigung erteilen. Maulkorbzwang in Italien In Italien besteht Maulkorbzwang für Hunde die ohne Leine frei herumlaufen und Maulkorb- und Leinenzwang beim Mitführen von Hunden in öffentlichen Lokalen oder öffentlichen Verkehrsmitteln. Es empfiehlt sich, sich bei den einzelnen Stadtverwaltungen über zusätzlich getroffene Maßnahmen zu erkundigen, insbesondere was das Mitführen von spezifischen Rassen anbetrifft. Quelle: Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Pressereferat Via San Martino della Battaglia, 4 00185 Rom

Daraufhin unsere Frage an die italienische Botschaft:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

ein Freund von mir möchte Urlaub in Italien machen. Er hat einen Hund, einen American Stafforshire Terrier, der hier in der BRD allen Regelungen entspricht. Er hat allerdings keine FCI oder UCI Stammbaum, da der Hund eine Übernahme eins Tierheims ist. Aber er hat natürlich einen EU Heimtierausweis.

Die Regelungen der BRD sind folgende:

1) Haftpflichtversicherung für den Hund

2) Halter muß ein polizeiliches Führungszeugnis haben

3) Hund muss gechipt sein

4) Halter muss einen sachkundenachweis gemacht haben (so etwas wie ein Hundeführerschein)

6) Der Hund muss einen Wesens- bzw. Verhaltenstest gemacht haben und dann erst wird in der BRD der Hund als ungefährlich eingestuft.

7) Der Halter bekommt dann ein amtliches Papier, normalerweise von der jeweiligen Kommune, die der Halter auch immer bei sich führen muss.

Gibt es in Italien irgendwelche Regelungen, die z.B. einem Urlaub mit einen AmStaff entgegenstehen würde. Wenn ja, welche Regelungen sind es.”

Die Antwort der italienische Botschaft:

„In Beantwortung Ihrer obigen Anfrage teilen wir Ihnen mit, daß für die Verbringung von Hunden in Italien grundsätzlich die Regelungen der EU-Verordnung gelten. In Italien besthet Maulkorbzwang für Hunde, die ohne Leine frei herumlaufen und Maulkorb- und Leinenzwang beim Mitführen von Hunden in öffentlichen Lokalen oder öffentlichen Verkehrsmitteln. Es wird, jedoch empfohlen, sich bei den einzelnen Stadtverwaltungen über zusätzliche getroffene Maßnahmen zu erkundigen, was das Mitführen von spezifischen Rassen anbetrifft. Mit freundlichen Grüßen Italienisches Generalkonsulat Köln L. Clari tel. 0221-4008714”


Einreise mit sog. gefährlichen Hunden in Dänemark - Unsere Anfrage vom 21.08.2007 an die Dänische Botschaft in Berlin

Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte sie bitten, mir Einreisebestimmungen für Hunde zu mailen, die landläufig als "Kampfhunde" bezeichnet werden, also American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pitbull, American Bulldog, American Pitbull Terrier u.a.m. Hier interessiert insbesondere, ob es Beschränkungen für Hunde dieser Rassen gibt, die hier in der BRD von Ihren Haltern gehalten werden dürfen, die also Haltergenehmigungen, Heimtierausweis, Chip, Haftpflichtversicherung u.s.w. haben, also alle Halterprüfungen hier in der BRD durchgemacht und bestanden haben. Ihre Antwort erwartend, verbleibe ich mit freundlichen Grüssen Peter Löwisch, Journalist (dju-ver.di)

Webseite dänisches Außenministerium, Botschaft in Berlin, HUNDE KATZEN UND FRETTCHEN

Folgende Bestimmungen müssen bei der Einfuhr von Hunden, Katzen oder/und Frettchen zum kurzzeitigen Verbleib durch Privatpersonen eingehalten werden 1. Die Tiere müssen identifizierbar sein entweder durch eine gut leserliche Tätowierung oder einen Chip. 2. Für die Tiere muss ein von einem Tierarzt ausgefertigter EU-Pass mitgeführt werden, in welchem der Tierarzt bestätigt, dass eine Impfung bzw. Nachimpfung gegen Tollwut vorgenommen wurde. Eine neue Impfung muss mindestens 3 Wochen vor der Einreise durchgeführt worden sein. Die Dauer des Impfschutzes richtet sich nach den Anweisungen der Impfstoffproduzenten. Die Impfung darf jedoch nicht älter als die Tätowierung oder das Einsetzen des Chips sein. Gefährliche Hunde sind in Dänemark unerwünscht, und dem Besitzer kann im Einzelfall auferlegt werden, dem Tier einen Maulkorb anzulegen oder es töten zu lassen. Konkret sind die Haltung und Züchtung folgender Hunderassen verboten: Pitbullterrier, Tosa. Das Verbot gilt ebenfalls für Hunde aus Kreuzungen dieser Hunderassen und bezieht sich auch auf die Einfuhr von als gefährlich geltenden Hunderassen und deren Kreuzungen. Als Hauptregel gilt in Dänemark Leinenzwang für Hunde. Für eine evt. Ausnahme von dieser Regel und für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an das dänische Veterinär- und Lebensmitteldirektorat in Kopenhagen: http://www.uk.foedevarestyrelsen.dk/Forside.htm, Redigiert 14. Dezember 2006 Quelle: http://www.ambberlin.um.dk/de/menu/%C3%9Cber+D%C3%A4nemark/...

Folgende Antwort erhielt ich am 10.09.2007:

Sehr geehrter Herr Löwisch, die Botschaft bezieht sich auf Ihr Schreiben vom 21. August 2007 bzgl. der Einfuhr von einem Hund nach Dänemark und verweist Sie auf die Homepage der Botschaft www.daenemark.org. Hier finden Sie Informationen über die Einfuhr von Haustieren nach Dänemark. Im dänischem Gesetz findet man nur eine Bestimmung bzgl. gefährliche Hunderassen: Rechtsverordnung "Nr. 748 vom 14. November 1991 über das Verbot gegen die Haltung von besonders gefährlichen Hunden (om forbud mod hold af særligt farlige hunde)". Laut dieser Rechtsverordnung ist Haltung und Züchtung von Pitbull und Tosa und Kreuzungen dieser Hunderassen verboten. Außerdem gibt es im dänischen Hundegesetz ("Lov om hunde" LBK nr. 259 af 12/04/2005) ein Paragraph über gefährliche Hunde (nicht gefährliche Hunderassen): §6, Abs. 2, Nr. 1 und 2: Abs. 2. Wenn ein Hund einem Menschen Schaden zugefügt hat oder einen sonstigen erheblichen Schaden verursacht hat oder wenn es Grund zur Annahme gibt, dass der entsprechende Hund eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellt, kann die zuständige Polizeibehörde, in Kopenhagen der Polizeidirektor, 1) dem Besitzer auferlegen, den Hund eingesperrt zu verwahren, den Hund an der Leine zu führen oder/und den Hund mit einem Maulkorb zu versehen, oder 2) eine Entscheidung über eine Einschläferung des Hundes treffen. Die Botschaft hofft, Ihnen hiermit geholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen JAKOB MUUS / jakmuu@um.dk ABTEILUNG FÜR ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT & FISCHERE

KÖNIGLICH DÄNISCHE BOTSCHAFT RAUCHSTRASSE 1 / D-10787 BERLIN TEL: +49 (0) 30 5050 2208 (DIREKT) / FAX: +49 (0) 30 5050 2050 www.daenemark.org